bAV
Sieht die Versorgung Leistungen für den Todesfall vor, sind in der genannten Reihenfolge bezugsberechtigt:
01 der Ehegatte/die Ehegattin bzw. der Lebenspartner/die Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
02 die zu Kindergeld berechtigenden Kinder
03 der namentlich benannte Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft
04 Falls keine dieser Personen vorhanden ist: Sterbegeld (maximal 8.000 Euro) an die vom Arbeitgeber mit Einvernehmen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters benannten Berechtigten, ansonsten an die Erben.