Man zahlt während der Rentenleistung keine Sozialversicherungsbeiträge (Ausnahmen: freiwillige GKV­Mitglieder § 5 SGB V und diesen gleichgestellte Rückkehrer § 5 Abs. 1 Ziff. 13 i.V.m. § 227 SGB V).

Wenn du deine Beiträge für die Betriebsrente steuer- und sozialversicherungsfrei aus deinem Bruttoeinkommen bezahlt hast, musst du im Rentenalter Beiträge leisten, wenn du gesetzlich krankenversichert bist. Wer pflichtversichert ist, muss dann aber nur auf den Teil der monatlichen Betriebsrentenansprüche Krankenversicherungsbeiträge zahlen, der den gültigen Freibetrag (2024: 176,75 Euro im Monat) übersteigt. Bei einer Kapitalauszahlung wird das Versorgungskapital auf einen fiktiven Zeitraum von 120 Monaten verteilt und du zahlst monatlich zehn Jahre lang den entsprechenden Beitrag (2024: 120 x 176,75 Euro = 21.210 Euro). Beiträge zur Pflegeversicherung müssen jedoch auf die gesamte Betriebsrente abgeführt werden, wenn diese höher sind als die aktuelle Freigrenze.  Hast du die Beiträge aus deinem Nettoeinkommen bestritten und die Zulagen-Förderung (Riester) genutzt, musst du keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.