Was gilt für den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss, der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführt wurde?

Betriebsrentenstärkungsgesetz Brsg

In zwei Stufen wurde ein neuer verpflichtender Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Unternehmen sind nach §1a Abs. 1a BRSG gesetzlich verpflichtet,

  • bei Neuzusagen seit 01.01.2019, den 15%igen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu bezahlen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen.
  • für Bestandsverträge ist der Zuschuss seit dem 01.01.2022 verpflichtend

Weil es sich um eine gesetzliche Regelung handelt, müssen Beschäftigte mit einem Betriebsrentenvertrag, die Beiträge aus ihrem Bruttoentgelt umwandeln, nichts tun. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, den Zuschuss ab dem Stichtag zusätzlich zu leisten, wenn er zuvor nicht schon einen Zuschuss gezahlt hat, der so gestaltet wurde, dass er auf künftige Regelungen angerechnet werden kann. Ansprechpartnerin ist in der Regel die Personalabteilung.