Gibt es den neuen Arbeitgeberzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz auch in tarifgebundenen Unternehmen?

Betriebsrentenstärkungsgesetz Brsg

Für den Arbeitgeberzuschuss nach BRSG gilt ein sogenannter Tarifvertragsvorbehalt. Für tarifgebundene Betriebe haben die Gewerkschaft IG Metall und der Arbeitgeberverband Gesamtmetall im Rahmen des Tarifabschlusses 2018 für die Metall- und Elektroindustrie erklärt, dass Mitgliedsunternehmen den neuen Arbeitgeberzuschuss zunächst so lange nicht zahlen müssen, wie der aktuelle Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung gilt. Tarifgebundene Arbeitgeber in den meisten Branchen wie in der Metall- und Elektroindustrie, Stahlindustrie, Textil- und Bekleidungsindustrie oder in der Holz- und Kunststoffbranche sowie vielen weiteren zahlen aber bereits seit längerem andere tarifvertragliche Leistungen zur Altersversorgung, auf die Beschäftigte Anspruch haben. Achtung! Diese Leistungen müssen Beschäftigte in der Regel beim Arbeitgeber abrufen. Dies geht auch formlos als Mitteilung an die Personalabteilung, die auch die Ansprechpartnerin für Beratungstermine zur betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen ist.

Tarifgebundene Arbeitgeber und nicht tarifgebundene Arbeitgeber, die den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung arbeitsvertraglich in Bezug nehmen, können aber jederzeit auch freiwillige Zuschüsse gewähren. Entsprechende Vereinbarungen können sowohl arbeitsvertraglich als auch durch Betriebsvereinbarungen oder in einer Versorgungsordnung getroffen werden. In allen Fällen muss beachtet und vereinbart werden, dass diese freiwilligen Zuschüsse auf künftige, gesetzlich und/ oder tarifvertraglich obligatorische Zuschüsse angerechnet werden. Diese freiwilligen Zuschüsse gibt es dann ggf. zusätzlich zu tarifvertraglichen Leistungen.

Der Zuschuss des Arbeitgebers kann freiwillig auch höher sein als 15% des Entgeltumwandlungsbetrags des Beschäftigten.